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AGB

  1. Umfang der Leistung

    1. Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden
      Bedingungen.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie
      1. nur der Information,
      2. der Veröffentlichung und Werbung,
      3. für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
      4. oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der
        Texte durch den damit befaßten Übersetzer von Bedeutung ist.
    3. Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, daß
      der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag
      gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen das
      Übersetzungsbüro, in der Folge Auftragnehmer genannt.
    4. Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekanntgegeben, so hat der
      Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe
      Punkt 1.2.1) auszuführen.
    5. Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung
      in maschinenschriftlicher Form auf Papier im Format A 4 vorzulegen.
    6. Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen des Punktes 6.3 der
      DIN 2345 („Übersetzungsaufträge“).
    7. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminolgie wünscht, muß er dies dem
      Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür, bekanntgeben.
      Dies gilt auch für Sprachvarianten.
    8. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die
      Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
    9. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem
      Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
      1.10 Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden,
      wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen
      wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.
  2. Honorare
    1. Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des
      Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind.
      Übersetzungen werden nach Zeilen des übersetzten Textes berechnet, ausgenommen Dokumente.
      Letztere werden nach Seiten berechnet.
      1 Zeile = 50 bis 55 Anschläge, 1 Seite = ca. 25 Schreibmaschinenzeilen (DIN A4).
      Als Mindestpreis wird eine Seite in Rechnung gestellt.
    2. Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden
      nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine
      besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt).
    3. Ist nichts anderes vereinbart, so bildet der Zieltext (Ergebnis des Übersetzens) die Berechnungsbasis.
    4. Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte.
      1. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
      2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die
        Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß
        von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich
        verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine
        gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung
        gestellt werden.
    5. Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur
      als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist auch ohne Information nach Punkt 2.4.2
      verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen
      Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen.
    6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu
      angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
    7. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur
      nachträglichen Preiskorrektur.
    8. Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der
      Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischem Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte
      Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den
      Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder
      unten bis ausschließlich 2,5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten
      nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden
      Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages
      als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind
      auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
    9. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in
      Rechnung gestellt werden.
    10. Für Expreß- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.
  3. Stornierung
      Im Fall der Stornierung einer Bestellung von Dolmetschleistungen kommen folgende Stornogebühren zur Anwendung:

    1. 6-5 Wochen vor Einsatzbeginn: 25% der Auftragssumme
    2. 4 Wochen vor Einsatzbeginn: 50% der Auftragssumme
    3. Weniger als 3 Wochen vor Einsatzbeginn 75% der Auftragssumme
    4. weniger als 1 Woche vor Einsatzbeginn 100% der Auftragssumme.
  4. Lieferung
    1. Hinsichtlich der Frist für Lieferung der Übersetzung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
      maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Auftragnehmer angenommenen
      Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im vorhinein ausdrücklich bekanntzugeben.
      Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom
      Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z.B. Ausgangstexte und alle
      erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-
      bedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
      Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
    2. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag,
      wenn die Lieferfrist als fixe ausdrücklich vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1 erster Absatz) und der
      Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1 zweiter Absatz erfüllt hat. Schadenersatz-
      ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob
      fahrlässig verschuldete Schäden.

    3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Postwege.
    4. Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber.
    5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung
      gestellten Unterlagen nach Abschluß des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat
      keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der Auftragnehmer hat
      jedoch dafür zu sorgen, daß diese Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
  5. Höhere Gewalt
    1. Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu
      benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber,
      vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits
      getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
    2. Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen:
      Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die
      nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen,
      entscheidend beeinträchtigen.
  6. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
    1. Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von vier Wochen nach
      Lieferung (Übergabe zur Post) der Übersetzung geltend zu machen. Mängel müssen vom
      Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.
    2. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
      Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von
      der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom
      Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
    3. Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben,
      kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
      verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
    4. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter
      Zahlungen oder zur Aufrechnung.
    5. Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur
      dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekanntgibt, daß er
      beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt
      werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen
      mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz
      für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes
      Stundenhonorar zu bezahlen.
    6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht
      keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.9 und
      5.5.
    7. Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von
      branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.
    8. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
    9. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer
      Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem
      Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem
      besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und
      Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.
    10. Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen,
      Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
    11. Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer,
      sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im
      Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach
      Fertigstellung des Auftrages.
      Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.5 sinngemäß.
    12. Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen,
      ausgenommen für bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
    13. Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.9 wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext
      nicht zur Verfügung gestellt wird.
    14. Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie e-mail, Modem usw.) besteht keine
      Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie
      Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes Verschulden des
      Auftragnehmers vorliegt.
  7. Schadenersatz
    1. Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes
      zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen
      von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder
      vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.
    2. Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind
      Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten
      Falle ersetzt.
  8. Urheberrecht
    1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die
      Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß dem
      Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages
      erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, daß er über diese Rechte verfügt.
    2. Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Auftraggeber den Verwendungszweck
      anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck der
      Übersetzung entsprechen.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten
      Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen
      Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Dies gilt auch
      dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck angibt bzw. die Übersetzung zu andern als
      den angegebenen Zwecken verwendet.
    4. Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei
      gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die
      Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der
      Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne
      Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
  9. Zahlung
    1. Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar zu
      erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen der Lieferung.
      Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von
      Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen
      Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom
      Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur
      Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.
    2. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z.B.
      zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der
      Höhe von 2% über dem jeweiligen EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) in Anrechnung
      gebracht.
    3. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten
      Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden
      Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
      Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1).
    4. Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage kraß untergewichtig, so ist
      eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich.
      Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche,
      andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

  10. Verschwiegenheitspflicht

    Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß von ihm
    Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
    durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei
    der Auswahl des Beauftragten.

  11. Gerichtsstand

    Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der
    Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen
    eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist
    für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des
    Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen der
    Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig. Es gilt
    österreichisches Recht als vereinbart.

  12. Verbindlichkeiten des Vertrages

    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen
    verbindlich.